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Wer wir sind

Der Künstlerverein ist seit seiner Gründung am 21.03.1996 ein Zusammenschluss von Künstlerinnen und Künstlern, Förderern und Freunden der Kunst in Unna. Die Kunstforderer unterstützen die bildende Kunst in der Region und insbesondere in Unna. Sie setzten sich für die Förderung von Künstlern ein und führen regelmäßig Ausstellungen durch. Sie wirken bei kulturpolitischen Prozessen und insbesondere bei allen Fragen der Bildenden Kunst in Unna mit.

Ein besonderer Schwerpunkt mit langer Tradition ist der internationale Austausch mit Künstlern aus Partnerstädten der Stadt Unna. Hierzu zählen unter anderem gemeinsame Workshops, Ausstellungen und Events. Daneben engagieren sich die Kunstforderer in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.


Vereinstreffen - Termine

Der Verein veranstaltet in unregelmäßigen Rhythmus am ersten Samstag im Monat ein geselliges Treffen, in dem über Projekte des Vereins gesprochen wird und Ideen für neue Projekte gesammelt werden. Liegen genug Themen vor, wird ein Treffen anberaumt. Auch Interessenten, die nicht zum Verein gehören, können hier zwanglos teilnehmen und einen Eindruck gewinnen.


Die Vereinsarbeit wird aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, ist aber zur Unterstützung ihrer Ziele auf Spenden und öffentliche Zuschüsse angewiesen. Sie möchten uns unterstützen und unser Engagement des Vereins fördern, dann werden Sie Mitglied bei den Kunstforderern! Sie erhalten von uns regelmäßig Einladungen zu den Vernissagen und Veranstaltungen der Kunstforderer.

Und speziell für die jungen Künstler unter euch, folgender Hinweis.


Vereinssitz: Schäferstraße 3-5, 59423 Unna

 

Ihr wollt ein Feedback geben oder habt Fragen, Anregungen, Lob oder Kritik? Immer her damit.

Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „kUNstforderer“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz "e.V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Unna.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildenden Kunst in Unna. Darin enthalten sind die Förderung der einheimischen bildenden Künstler, die Durchführung von Ausstellungen, Schaffung von Galerie- und Ausstellungsräumen, Mitwirkung bei kulturpolitischen Prozessen und Hilfestellung bei allen Fragen der Bildenden Kunst. Damit soll eine breite Darstellung der Bildenden Kunst, insbesondere der einheimischen Kunst im öffentlichen Raum gefördert werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel zur Erreichung dieses Zieles können z. B. sein: Kunstgespräche und Vorträge, Kunstausflüge, Ausstellungsbesuche, Ausstellungs- und Kunstkalender, Auftragsvergabe für Jahresgaben, Organisation von Ausstellungen, Organisation von Kunstveranstaltungen.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit ist bei dem Finanzamt Dortmund-Unna beantragt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Heilweg-Museums Unna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründer.

  2. Weiteres ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand – jede juristische oder natürliche Person werden.

  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme als Mitglied die Satzung an.

  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschlug, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen diese. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge in Geld können erhoben werden, Die Festlegung nach Grund und Höhe bleibt einer gesonderten Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

  2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder zwei Stellvertretern jeweils gemeinsam vertreten.

  4. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu ständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglieder Versammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - laufende Geschäftsführung des Vereins,

    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    sowie:

    Aufstellung der Tagesordnung,

    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    Aufstellung des Haushaltsplans,

    Buchführung,

    Erstellung des Jahresberichts,

    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

    Bildung eines Beirats.

  2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung führt der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbei,

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu der Neuwahl des Vorstands im Amt, Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr:

    Entgegennahme des Jahresberichts,

    Entlastung des Vorstands,

    Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

    Kassenprüfer zu ernennen und zu beauftragen,

    Wahl und Abberufung eines Mitgliedes des Vorstands,

    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Sollen Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einzureichen. Dieser gibt sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt. Spätestens erfolgt die Bekanntmachung durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung. Über Antrage und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt wer den, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.

  2. Die Abstimmung ist grundsätzlich offen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn auf Antrag die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Förderverein des Heilweg-Museums Unna.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.